Krisenmanagement im Betrieb - Know How

Arbeitsschutz im Krisenfall: Was rechtlich weiter gilt

Auch im Krisenfall bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers uneingeschränkt bestehen. Weder außergewöhnliche betriebliche Belastungssituationen noch externe Krisenlagen – etwa Pandemien, Naturkatastrophen, erhebliche Energie- oder IT-Störungen oder wirtschaftliche Notlagen – führen zu einer Suspendierung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Vielmehr konkretisiert und intensiviert sich die Arbeitgeberverantwortung unter den Bedingungen einer Krise. Worauf Sie besonders achten müssen, lesen Sie im Folgenden.
Verschiedene Sicherheitsbeauftragte konzentrieren sich darauf, Notfallabläufe auf robusten Tablets durchzugehen, während im Hintergrund ein an der Wand befestigter Evakuierungsplan hängt
Maria Markatou
Renate Tief
10.09.2026 · 3 Min Lesezeit

Wenn der Betrieb im Ausnahmezustand läuft, entsteht schnell der Eindruck, dass auch die Regeln in den Ausnahmezustand gehen. Das Gegenteil ist der Fall: Weder Pandemien noch Naturkatastrophen, Energie- oder IT-Störungen setzen das Arbeitsschutzrecht aus. Sie verschärfen Ihre Verantwortung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Pflichten in der Krise greifen – und an welchen vier Stellen Sie nachsteuern müssen.

Arbeitsschutzgesetz gilt weiterhin

Auch im Krisenfall bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers uneingeschränkt bestehen. Weder außergewöhnliche betriebliche Belastungssituationen noch externe Krisenlagen – etwa Pandemien, Naturkatastrophen, erhebliche Energie- oder IT-Störungen oder wirtschaftliche Notlagen – führen zu einer Suspendierung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Vielmehr konkretisiert und intensiviert sich die Arbeitgeberverantwortung unter den Bedingungen einer Krise. Worauf Sie besonders achten müssen, lesen Sie im Folgenden.

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