Wenn der Betrieb im Ausnahmezustand läuft, entsteht schnell der Eindruck, dass auch die Regeln in den Ausnahmezustand gehen. Das Gegenteil ist der Fall: Weder Pandemien noch Naturkatastrophen, Energie- oder IT-Störungen setzen das Arbeitsschutzrecht aus. Sie verschärfen Ihre Verantwortung. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Pflichten in der Krise greifen – und an welchen vier Stellen Sie nachsteuern müssen.
Arbeitsschutzgesetz gilt weiterhin
Auch im Krisenfall bleiben die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers uneingeschränkt bestehen. Weder außergewöhnliche betriebliche Belastungssituationen noch externe Krisenlagen – etwa Pandemien, Naturkatastrophen, erhebliche Energie- oder IT-Störungen oder wirtschaftliche Notlagen – führen zu einer Suspendierung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Vielmehr konkretisiert und intensiviert sich die Arbeitgeberverantwortung unter den Bedingungen einer Krise. Worauf Sie besonders achten müssen, lesen Sie im Folgenden.